Mitglied werden
Werden Sie aktiv und bringen Sie sich mit Ihren Ideen und Ihrer Arbeit in unsere Projekte ein. Die Mitgliedschaft kostet für voll Erwerbstätige 30 Euro pro Jahr. Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, sich mit unserer Satzung vertraut zu machen und die Beitrittserklärung samt Einzugsermächtigung sowie das Einverständnis für Fotoaufnahmen im Sinne der DSGVO herunterzuladen. Das Dokument steht als PDF zur Verfügung und können mit dem kostenlosen PDF Reader geöffnet, gespeichert oder gedruckt werden.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen »Humanitäre Hilfe für Uganda Verl«
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Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e. V.«
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Der Verein hat seinen Sitz in Verl
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die humanitäre,insbesondere medizinische Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in Uganda.
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Der Verwendungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spenden (Geld- und Sachspenden) und der Organisation und Durchführung von Hilfstransporten (insbesondere medizinische Geräte). über die Projekte u. der daraus resultierenden Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Tätigkeit des Vereins/Mittelverwendung
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
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Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
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Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
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Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
§ 6 Austritt der Mitglieder
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Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
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Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
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Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
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über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur Wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
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Vor dem Ausschluss muß dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Stellungnahme ist vor der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
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Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Nicht voll erwerbstätige Mitglieder (z.B. Auszubildende, Rentner, Schüler, geringfügig Beschäftigte) können freiwillig einen Mitgliedsbeitrag entrichten.
§9 Aufnahmegebühren
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
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Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
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Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
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Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
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Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
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Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Grundsätzlich wird eine Mitgliederversammlung vor einer Kreditinanspruchnahme anberaumt.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, (b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten. -
In dem Jahr, indem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Absatz 1a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 14 Form der Berufung
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, oder per E-Mail zu berufen.
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Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
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Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlussfähigkeit
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Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
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Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühesten einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
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Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
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Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Ein Beschluss, der die änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder.
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Für die änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
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Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von einem Drittel der Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beurkundung
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
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Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 16, Abs. 5, aufgelöst werden.
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Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
§ 19 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an den Verein »ärzte ohne Grenzen e. V.«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Verl, den 7. Januar 2001
Mitglieder
Thomas Pankoke, 1. Vorsitzender
Josef Cord-to-Krax, 2. Vorsitzender
Frank Kesting, 5. Mitglied
René Rodehutskors, 7. Mitglied
Ulrich Jürgenschellert, 9. Mitglied
Eckhard Heesch, Schriftführer
Martin Großerüschkamp, Kassenwart
Tobias Rodehutskors, 6. Mitglied
Helle Jankowski, 8. Mitglied
Simone Schöppner, 10. Mitglied